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(2) Wir haften nicht
a) soweit Schäden durch die Einhaltung der Prüfpflichten des Kunden hätten vermieden werden können, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter zurückzuführen,
b)im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
c)im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit wir der Verkäufer gemäß § 8 (2) AGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die Haftung für Schäden aus einer Falsch- oder Fehllieferung ist auf den Warenwert der Bestellung beschränkt, wenn der entstandene Schaden ausschließlich auf einer Nichtverwendbarkeit des Produkts für den gewünschten Zweck beruht.
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