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(6) Der Kunde ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer jedwede erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde verpflichtet sich, mit Dritten keine Abtretungsverbote zu vereinbaren. Bereits bestehende Abtretungsverbote sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, unzulässig. Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss der Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 402 BGB). Bei Pfändung hat der Auftraggeber uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung zu übersenden, die den Fortbestand unserer Forderung und unseres Eigentumsvorbehalts an der gepfändeten Sache bestätigt. Interventionskosten trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben und aufzuerlegen.
§ 10 Planung, Montage, Inbetriebsetzung
(1) Das Anfertigen von Plänen über die Praxiseinrichtung, den Standort und die Anschlüsse von Geräten an das Versorgungsnetz gehören nicht zu unseren Verbindlichkeiten aus dem Auftrag. Für derartige über den Auftrag hinausgehende Planungsarbeiten stellen wir eine gesonderte Rechnung. Wir übernehmen grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur schlüsselfertigen Einrichtung einer Praxis, soweit nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Insbesondere gehören Bau- und Installationsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Praxiseinrichtung stehen, wie das Verlegen und Anschließen der Wasserzu- und Abflussleitungen, der Luft, Elektrizitäts- und Gasleitungen sowie die Überwachung und Anleitung dieser Arbeiten nicht zu unserem Leistungsumfang. Die Einrichtungsgegenstände werden durch unser Fachpersonal aufgestellt, montiert, in Funktion gesetzt und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend übergeben.
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