|
Seite 8 von 15
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen.
Wird in Versandstücken geliefert, ist grundsätzlich die Etikettierung jedes einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder bei versteckten Mängeln binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 (2) a.E. bestimmten Form zugegangen ist. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. § 377 HGB bleiben unberührt.
Wird der Mangel nicht gerügt, geht der Kunde seiner Gewährleistungsrechte wegen festgestellter oder feststellbarer Mängel verlustig; dies gilt auch im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, das eine Genehmigung der Ware als ausgeschlossen betrachtet werden musste.
Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
|
|