Immunochromatographischer Chairside-Schnelltest zur Hilfsdiagnose bei Covid-19
Corona-Test ohne Labor für ein schnelles Ergebnis in nur 15 Minuten - Komplett über die Krankenkasse abrechenbar.
- Antigen-Test zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
- zur Feststellung einer Corona Infektion bei symptomatischen und asymptomatischen Personen
- qualitativer in-vitro-Nachweis des SARS-CoV-2-Antigens aufgrund von menschlichen Nasopharynxabstrichen
- Auswertung ohne Labor möglich
- schnelles Testergebnis in nur 15-20 Minuten
- nur für die Verwendung durch qualifiziertes und geschultes klinisches Personal vorgesehen
- 20 Tests inklusive aller Verbrauchsmaterialien
- BfArM gelistet Link
- Was Zahnärzte zur Testverordnung wissen müssen: Link
§ 11 Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests:
An die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer und die nach § 6 Absatz 3 berechtigten Einrichtungen
oder Unternehmen ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe
der entstandenen Beschaffungskosten, aber höchstens 9 Euro je Test, zu zahlen.
§ 2 Testungen von Kontaktpersonen:
(1) Wenn von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person oder vom öffentlichen
Gesundheitsdienst asymptomatische Kontaktpersonen nach Absatz 2 festgestellt werden, die in den letzten
zehn Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, haben diese Anspruch auf
Testung. Der Anspruch nach Satz 1 besteht bis zu vierzehn Tage nach dem Kontakt zu einer mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierten Person, wenn die Testung zur Verkürzung der Absonderungszeit erfolgt.
(2) Kontaktpersonen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind:
1. Personen, die insbesondere in Gesprächssituationen mindestens 15 Minuten ununterbrochen oder durch direkten
Kontakt mit Körperflüssigkeiten engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person
hatten,
2. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder
gelebt haben,
3. Personen, die durch die räumliche Nähe zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person mit hoher
Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei größerem Abstand ausgesetzt waren
(z. B. Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen),
4. Personen, die sich mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person für eine Zeit von über 30 Minuten
in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation aufgehalten haben (z. B Schulklasse,
Gruppenveranstaltungen),
5. Personen, die durch die „Corona-Warn-App“ des Robert Koch-Institutes eine Warnung mit der Statusanzeige
„erhöhtes Risiko“ erhalten haben,
6. Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten,
a) die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person behandeln,
betreuen oder pflegen oder behandelt, betreut oder gepflegt haben, oder
b) von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person
behandelt, betreut oder gepflegt werden oder behandelt, betreut oder gepflegt wurden.
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